Drei Beträge auseinanderhalten
Der Angebotspreis, die anerkannten förderfähigen Kosten und die nach dem Höchstbetrag berücksichtigte Summe können voneinander abweichen. Erst auf die passende Bemessungsgrundlage werden die zulässigen Förderbausteine angewendet. Aktuelle Werte und Nachweise sind vor jedem Antrag erneut zu prüfen.
Auf welche Kosten wird die Grundförderung tatsächlich angewendet?
Die 30-prozentige Grundförderung wird auf die anerkannten förderfähigen Kosten angewendet, höchstens jedoch auf den für das Gebäude geltenden Förderhöchstbetrag.
Sie bildet den Basisantrag ab. Der Prozentsatz wird auf anerkannte förderfähige Kosten bis zum Förderhöchstbetrag angewendet.
Er sagt daher allein noch nichts über den Eurobetrag aus. Angebotssumme, förderfähige Summe und berücksichtigte Bemessungsgrundlage werden in der Rechnung getrennt ausgewiesen.
RECHENWEG
Aus Angebot wird eine begrenzte Bemessungsgrundlage
Jede Größe wird einzeln geprüft. Erst danach entsteht ein vorläufiges Rechenergebnis.
Erst auf die Bemessungsgrundlage wird der passende Fördersatz angewendet.
30 Prozent sind der Ausgangspunkt
Nur anerkannte förderfähige Kosten bilden die Rechengrundlage.
Die Mindestinvestitionssumme beträgt nach aktuellem Merkblatt 300 Euro brutto.
Für die Berechnung wird höchstens der für das Gebäude geltende Förderhöchstbetrag angesetzt.
Für die erste Wohneinheit gelten derzeit höchstens 28.000 Euro; dieser Betrag sinkt erstmals zum 1. Februar 2027.
30 Prozent des Angebotspreises sind nicht automatisch 30 Prozent Zuschuss. Maßgeblich sind anerkannte Kosten, Höchstbetrag und KfW-Prüfung.
Unverbindliches Beispiel mit den hier genannten Annahmen. Prüfe vor einer Entscheidung die aktuellen KfW-Bedingungen und das Merkblatt 458. Maßgeblich sind die für deinen Antrag geltenden Regeln und die KfW-Entscheidung.
Anschließend wird geprüft, ob die Voraussetzungen des Klimageschwindigkeitsbonus erfüllt sind.
30 Prozent sind der Ausgangspunkt
Der Rechenweg beginnt mit der kleineren Größe aus anerkannten Kosten und geltendem Förderhöchstbetrag.
- Persönliche Boni werden erst nach der Grundförderung und nur bei belegten Voraussetzungen ergänzt.
Wann kann der Klimageschwindigkeitsbonus berücksichtigt werden?
Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt bis zum 31. Januar 2027 noch 16 Prozent. Er setzt Selbstnutzung, eine nach Art und gegebenenfalls Alter berechtigte funktionsfähige Altanlage sowie deren fachgerechte Demontage und Entsorgung voraus; der Antragstag entscheidet über den Satz.
Er setzt eine selbstgenutzte Haupt- oder alleinige Wohneinheit und den Austausch bestimmter funktionsfähiger Altanlagen voraus: Öl, Kohle, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung sowie mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung. Die Altanlage muss fachgerecht demontiert und entsorgt werden.
Der Bonus sinkt ab 1. Februar 2027 halbjährlich um vier Prozentpunkte und entfällt für Anträge ab 1. August 2028.
BONUSCHECK
Klimageschwindigkeitsbonus: Voraussetzungen gemeinsam prüfen
Der aktuelle Prozentsatz allein sagt noch nicht, ob der Bonus im Einzelfall anwendbar ist.
| Prüfpunkt | Beispielangabe | Beleg |
|---|---|---|
| Nutzung | selbstgenutzte Hauptwohnung | Melde- und Eigentumsangaben |
| Altanlage | Art, Alter, funktionsfähig | Anlagendaten |
| Austausch | Demontage und Entsorgung | Ausführung und Rechnung |
| Antragstag | geltender Prozentsatz | aktueller KfW-Stand |
Bis 31. Januar 2027 nennt die KfW 16 Prozent; danach gilt der veröffentlichte Stufenplan.
Vier Voraussetzungen gemeinsam betrachten
Selbstgenutzte Haupt- oder alleinige Wohneinheit.
Eine nach aktuellem Programm berechtigte, funktionsfähige Altanlage.
Erforderliches Alter bei Gas- oder Biomasseheizung sowie fachgerechte Demontage und Entsorgung.
Der Satz sinkt ab Februar 2027 nach dem veröffentlichten Stufenplan. Der Antragstag entscheidet.
Unverbindliches Beispiel mit den hier genannten Annahmen. Prüfe vor einer Entscheidung die aktuellen KfW-Bedingungen und das Merkblatt 458. Maßgeblich sind die für deinen Antrag geltenden Regeln und die KfW-Entscheidung.
Danach folgen Einkommensbonus und Familienzuschlag mit ihren persönlichen Nachweisen.
Vier Voraussetzungen gemeinsam betrachten
Beim Klimageschwindigkeitsbonus müssen Nutzung, Altanlage, Austausch und Antragstag gleichzeitig passen.
Welcher Einkommenswert zählt und welche Nachweise sind erforderlich?
Maßgeblich ist der Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antrag. Daraus folgen die aktuellen Stufen 40, 30 oder 10 Prozent; ein berechtigtes Kind erhöht die Einkommensgrenze einmalig um 10.000 Euro.
Mindestens ein kindergeldberechtigtes minderjähriges Kind in der selbstgenutzten Wohneinheit erhöht die jeweilige Bemessungsgrenze einmalig um 10.000 Euro, nicht den Bonus selbst.
Für Anträge 2026 wird nach aktueller KfW-Information der Durchschnitt des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung, also 2024 und 2023, verwendet.
EINKOMMEN
Nicht das Monatsnetto entscheidet
Die benötigten Steuerjahre und Haushaltsmitglieder werden anhand der aktuellen Programmbedingungen bestimmt.
| Angabe | Richtig einordnen | Nicht verwechseln mit |
|---|---|---|
| zu versteuerndes Einkommen | Wert aus Steuerunterlagen | Brutto- oder Nettogehalt |
| Bezugsjahre | zweites und drittes Jahr vor Antrag | laufendem Monat |
| Familienzuschlag | erhöht die Einkommensgrenze | zusätzlichen Prozentpunkten |
Steuerwerte werden nicht geschätzt.
Der steuerliche Wert entscheidet
Gezählt wird das maßgebliche zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen – nicht Brutto- oder Nettogehalt.
Für einen Antrag 2026 werden im Regelfall die Steuerjahre 2024 und 2023 gemittelt.
Ein berechtigtes minderjähriges Kind erhöht einmalig die Einkommensgrenze, nicht den Prozentsatz selbst.
Die einordnende Person berechnet keinen Steuerwert. Verwendet werden die von der KfW verlangten Nachweise des Antragstellers und weiterer relevanter Haushaltsmitglieder.
Unverbindliches Beispiel mit den hier genannten Annahmen. Prüfe vor einer Entscheidung die aktuellen KfW-Bedingungen und das Merkblatt 458. Maßgeblich sind die für deinen Antrag geltenden Regeln und die KfW-Entscheidung.
Im nächsten Schritt wird die Kostenobergrenze anhand der Zahl der Wohneinheiten berechnet.
Der steuerliche Wert entscheidet
Steuerlicher Einkommenswert, Bezugsjahre, Haushaltsmitglieder und Familienzuschlag werden getrennt ermittelt.
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Wie verändert die Anzahl der Wohneinheiten die anrechenbaren Kosten?
Aktuell zählen höchstens 28.000 Euro für die erste, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit; nur programmgemäß anerkannte Wohneinheiten werden berücksichtigt.
Der Höchstbetrag der ersten Wohneinheit sinkt ab 1. Februar 2027 und danach halbjährlich um 750 Euro.
Höchstbetrag bei sieben Wohneinheiten
Vor der Rechnung muss feststehen, welche Einheiten förderrechtlich als Wohneinheiten zählen.
Erst Wohnungen zählen, dann rechnen
Aktuell werden für die erste Wohneinheit höchstens 28.000 Euro angesetzt.
Für die zweite bis sechste Wohneinheit kommen jeweils 15.000 Euro hinzu.
Ab der siebten Wohneinheit erhöht sich der Höchstbetrag um jeweils 8.000 Euro.
Eine Etage oder ein bewohnter Raum ist nicht automatisch eine eigene Wohneinheit. Die Einordnung wird vor der Berechnung belegt.
Unverbindliches Beispiel mit den hier genannten Annahmen. Prüfe vor einer Entscheidung die aktuellen KfW-Bedingungen und das Merkblatt 458. Maßgeblich sind die für deinen Antrag geltenden Regeln und die KfW-Entscheidung.
Danach wird geprüft, wie mehrere Förderbestandteile zusammenwirken und an welcher Grenze sie gedeckelt werden.
Erst Wohnungen zählen, dann rechnen
Die Staffelung funktioniert erst, wenn die Zahl der programmgemäß anerkannten Wohneinheiten belegt ist.
Wie werden KfW-Förderbausteine begrenzt und weitere Fördermittel getrennt geprüft?
Die KfW-Förderbausteine werden auf grundsätzlich 70 beziehungsweise im vorgesehenen Niedrigeinkommensfall 80 Prozent begrenzt. Davon getrennt gelten für weitere öffentliche Fördermittel eigene Kumulierungsregeln; nach aktuellem Merkblatt liegt deren Grenze bei 60 Prozent der tatsächlich geförderten Investitionskosten.
Grundsätzlich gilt für eine Wohneinheit eine Obergrenze von 70 Prozent. Für selbstnutzende Eigentümer mit zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro beziehungsweise bis 40.000 Euro bei Familienzuschlag kann die Obergrenze 80 Prozent betragen.
Ein rechnerischer Satz oberhalb der Kappung wird auf die zulässige Obergrenze begrenzt.
ZWEI GETRENNTE PRÜFUNGEN
KfW-Obergrenze und Förderkombination nicht vermischen
Die persönliche Begrenzung der KfW-Bausteine folgt anderen Regeln als die Kombination mit weiteren öffentlichen Mitteln.
- KfW-Bausteine
nur belegte Prozente addieren
- Persönlich begrenzen
grundsätzlich 70, im vorgesehenen Fall 80 Prozent
- Kombination prüfen
weitere öffentliche Mittel gesondert bewerten
- Doppelförderung vermeiden
dieselben Kosten nicht bei KfW und BAFA beantragen
Die aktuelle 60-Prozent-Kumulierungsgrenze ist nicht die persönliche KfW-Förderobergrenze.
KfW-Grenze und Förderkombination getrennt prüfen
Nur belegte KfW-Förderbausteine addieren und anschließend die persönliche Obergrenze von grundsätzlich 70 beziehungsweise im vorgesehenen Niedrigeinkommensfall 80 Prozent anwenden.
Die Kombination mit weiteren öffentlichen Krediten, Zulagen oder Zuschüssen getrennt prüfen; sie ist nach aktuellem Merkblatt bis zu 60 Prozent der tatsächlich geförderten Investitionskosten möglich.
Für dieselben förderfähigen Gesamtkosten darf nur ein Antrag bei der KfW oder beim BAFA gestellt werden.
BEG EM darf nicht gleichzeitig mit BEG WG oder BEG NWG kombiniert werden; zwischen den Förderwegen gilt grundsätzlich eine Dreijahresfrist.
Die Kappung ersetzt weder Kostenhöchstbetrag noch Anerkennungsprüfung. Alle drei Begrenzungen werden nacheinander berücksichtigt.
Unverbindliches Beispiel mit den hier genannten Annahmen. Prüfe vor einer Entscheidung die aktuellen KfW-Bedingungen und das Merkblatt 458. Maßgeblich sind die für deinen Antrag geltenden Regeln und die KfW-Entscheidung.
Jetzt werden die Rechenschritte an unterschiedlichen Gebäuden und Eigentumssituationen zusammengeführt.
Addieren und anschließend begrenzen
Die persönliche KfW-Obergrenze und die Kombination mit weiteren öffentlichen Mitteln sind zwei getrennte Prüfungen mit unterschiedlichen Bezugsgrößen.
- Den KfW-Ergänzungskredit 358 beziehungsweise 359 als ausdrücklich möglichen Finanzierungsbaustein und steuerliche Förderungen nach § 35a oder § 35c EStG als ausgeschlossene Kombination gesondert einordnen.
WENN DU ES GENAUER WISSEN MÖCHTEST
Vertiefungen und weitere Praxisbeispiele
Zusammenhänge im Überblick
Bekomme ich jetzt 30, 46, 70 oder sogar 80 Prozent?
- Die Berechnung beginnt bei anerkannten Kosten und dem geltenden Höchstbetrag. Erst danach werden Grundförderung, mögliche Boni und Kappungsgrenzen angewendet.
- Die Prozentwerte werden nicht auf den kompletten Angebotspreis angewendet, sondern auf die anerkannten förderfähigen Kosten bis zum geltenden Höchstbetrag. Seit 21. Juli 2026 gelten neue Konditionen. Die Grundförderung beträgt 30 Prozent; weitere Boni hängen von Heizungstausch, Selbstnutzung und Einkommen ab. Die Summe ist durch eine Förderobergrenze begrenzt.
- Alle Beträge, Fristen und Voraussetzungen tragen einen Prüfstand. Bei einem echten Vorhaben haben die aktuell veröffentlichten KfW-Unterlagen immer Vorrang.
Beispiel aus der Praxis
Ein Förderfall begleitet diesen Themenbereich
Du setzt Grundförderung, Klimageschwindigkeitsbonus, Einkommensbonus, Förderhöchstbetrag und Kappungsgrenze korrekt zusammen.
Vorbereitung und Fachplanung
Die Wissensseite vermittelt Orientierung und einen sicheren Arbeitsablauf. Eine Förderzusage, Rechtsberatung oder verbindliche Einzelfallentscheidung erteilt sie nicht; die Förderentscheidung trifft ausschließlich die KfW.
Unverbindliches Beispiel mit den hier genannten Annahmen. Prüfe vor einer Entscheidung die aktuellen KfW-Bedingungen und das Merkblatt 458. Maßgeblich sind die für deinen Antrag geltenden Regeln und die KfW-Entscheidung.
Fördersatz und Höchstbetrag berechnen
Die richtige Reihenfolge verhindert, dass Prozentwerte auf nicht anrechenbare Kosten oder über den Höchstbetrag hinaus angewendet werden.
Grundförderung: 30 Prozent: Fragen aus der Praxis
Was bedeutet die Grundförderung von 30 Prozent in Euro und auf welche Summe wird sie angewendet?
Die Grundförderung bildet den Anfang. Je nach persönlicher Situation können weitere Bonusbestandteile hinzukommen. Ob das möglich ist, hängt unter anderem von Eigentum, Selbstnutzung, alter Heizung und Einkommen ab. Kein Bonus wird automatisch angesetzt. Für eine förderfähige Wärmepumpe beträgt die Grundförderung nach dem seit 21. Juli 2026 geltenden Stand 30 Prozent.
Welche persönlichen Angaben und Nachweise brauchen Sie, bevor Sie einen Bonus einrechnen?
Für die Grundprüfung benötigen wir Angaben zu Eigentum, Selbstnutzung, bestehender Heizung und Vorhaben. Für persönliche Boni kommen je nach Fall Nachweise zur alten Heizung und zum maßgeblichen Haushaltsjahreseinkommen hinzu. Maßgeblich bleibt die aktuelle KfW-Prüfung.
Klimageschwindigkeitsbonus: aktuell 16 Prozent: Fragen aus der Praxis
Welche alte Heizung muss ich austauschen, damit der Klimageschwindigkeitsbonus überhaupt geprüft werden kann?
Die Grundförderung bildet den Anfang. Je nach persönlicher Situation können weitere Bonusbestandteile hinzukommen. Ob das möglich ist, hängt unter anderem von Eigentum, Selbstnutzung, alter Heizung und Einkommen ab. Kein Bonus wird automatisch angesetzt. Bis 31. Januar 2027 beträgt der Klimageschwindigkeitsbonus 16 Prozent.
Einkommensbonus und Familienzuschlag: Fragen aus der Praxis
Welcher Einkommenswert zählt für den Bonus und was verändert ein minderjähriges Kind?
Die Grundförderung bildet den Anfang. Je nach persönlicher Situation können weitere Bonusbestandteile hinzukommen. Ob das möglich ist, hängt unter anderem von Eigentum, Selbstnutzung, alter Heizung und Einkommen ab. Kein Bonus wird automatisch angesetzt. Der Einkommensbonus beträgt 40 Prozent bis 30.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen, 30 Prozent bis 40.000 Euro und 10 Prozent bis 50.000 Euro. Mindestens ein kindergeldberechtigtes minderjähriges Kind in der selbstgenutzten Wohneinheit erhöht die jeweilige Bemessungsgrenze einmalig um 10.000 Euro, nicht den Bonus selbst.
Warum darf ich dafür nicht einfach mein aktuelles Monatsgehalt hochrechnen?
Förderhöchstbetrag nach Wohneinheiten: Fragen aus der Praxis
Wie verändert sich der anrechenbare Höchstbetrag, wenn mein Gebäude mehrere Wohnungen hat?
Wir beginnen mit den anerkannten förderfähigen Kosten. Danach beachten wir den Höchstbetrag für die vorhandenen Wohneinheiten. Erst auf diesen begrenzten Betrag wenden wir die tatsächlich erfüllten Förderbestandteile und zuletzt die geltende Obergrenze an. Für die erste Wohneinheit werden aktuell höchstens 28.000 Euro förderfähige Kosten berücksichtigt, für die zweite bis sechste Wohneinheit jeweils 15.000 Euro und ab der siebten jeweils 8.000 Euro. Der Höchstbetrag der ersten Wohneinheit sinkt ab 1.
Warum kann der ausgezahlte Eurobetrag trotz eines hohen Fördersatzes niedriger als erwartet sein?
Weil der Prozentsatz nicht immer auf den gesamten Rechnungsbetrag angewendet wird. Zuerst werden nur anerkannte Kosten berücksichtigt, anschließend greift der Höchstbetrag je nach Zahl der Wohneinheiten und zuletzt die Obergrenze für kombinierte Förderbestandteile.
Kann ich die genannten Prozentwerte einfach vom Angebotspreis abziehen?
Nein. Zuerst wird geprüft, welche Kosten anerkannt werden und welcher Höchstbetrag gilt. Danach werden nur tatsächlich erfüllte Förderbestandteile berücksichtigt. Der Zuschuss bleibt ein separates KfW-Verfahren und kein garantierter Preisnachlass im Angebot.
Kappung auf 70 oder 80 Prozent: Fragen aus der Praxis
Warum werden rechnerisch addierte Boni am Ende auf 70 oder 80 Prozent begrenzt?
Wir beginnen mit den anerkannten förderfähigen Kosten. Danach beachten wir den Höchstbetrag für die vorhandenen Wohneinheiten. Erst auf diesen begrenzten Betrag wenden wir die tatsächlich erfüllten Förderbestandteile und zuletzt die geltende Obergrenze an. Grund- und Bonusförderung werden nicht unbegrenzt addiert. Grundsätzlich gilt für eine Wohneinheit eine Obergrenze von 70 Prozent.
Rechenbeispiel Einfamilienhaus: Fragen aus der Praxis
Können Sie die Rechnung von 34.000 Euro Angebot bis zum möglichen Zuschuss Schritt für Schritt zeigen?
Wir beginnen mit den anerkannten förderfähigen Kosten. Danach beachten wir den Höchstbetrag für die vorhandenen Wohneinheiten. Erst auf diesen begrenzten Betrag wenden wir die tatsächlich erfüllten Förderbestandteile und zuletzt die geltende Obergrenze an. Betragen Angebot und anerkannte förderfähige Kosten 34.000 Euro, werden aktuell höchstens 28.000 Euro angesetzt. Ohne Bonus ergeben 30 Prozent 8.400 Euro.
An welcher Stelle begrenzt der Höchstbetrag die Rechnung?
Praxisfall 1: 80-Prozent-Kappung richtig anwenden: Fragen aus der Praxis
Warum werden aus rechnerisch 86 Prozent in diesem Beispiel höchstens 80 Prozent?
Wir beginnen mit den anerkannten förderfähigen Kosten. Danach beachten wir den Höchstbetrag für die vorhandenen Wohneinheiten. Erst auf diesen begrenzten Betrag wenden wir die tatsächlich erfüllten Förderbestandteile und zuletzt die geltende Obergrenze an. Eine selbstnutzende Eigentümerin ersetzt im Einfamilienhaus eine bonusberechtigte alte Ölheizung. Die anerkannten förderfähigen Kosten liegen über dem aktuellen Höchstbetrag, sodass 28.000 Euro als Bemessungsgrundlage verbleiben.
Praxisfall 2: Zweifamilienhaus mit Einliegerwohnung: Fragen aus der Praxis
Wie werden Höchstbetrag und persönlicher Bonus bei Haus und Einliegerwohnung getrennt berechnet?
Wir beginnen mit den anerkannten förderfähigen Kosten. Danach beachten wir den Höchstbetrag für die vorhandenen Wohneinheiten. Erst auf diesen begrenzten Betrag wenden wir die tatsächlich erfüllten Förderbestandteile und zuletzt die geltende Obergrenze an. Ein ungeteiltes Zweifamilienhaus besteht aus selbstgenutzter Hauptwohnung und abgeschlossener Einliegerwohnung. Für die erste Wohneinheit gelten aktuell 28.000 Euro, für die zweite 15.000 Euro; der Förderhöchstbetrag des Gebäudes beträgt damit 43.000 Euro.
Warum wird der persönliche Bonus nur dem selbstgenutzten Kostenanteil zugeordnet?
Praxisfall 3: Sieben-Parteien-WEG mit Zusatzantrag: Fragen aus der Praxis
Wie unterscheiden sich bei unserer WEG der gemeinsame Basisantrag und mein persönlicher Zusatzantrag?
Wir beginnen mit den anerkannten förderfähigen Kosten. Danach beachten wir den Höchstbetrag für die vorhandenen Wohneinheiten. Erst auf diesen begrenzten Betrag wenden wir die tatsächlich erfüllten Förderbestandteile und zuletzt die geltende Obergrenze an. Eine WEG mit sieben Wohneinheiten plant eine zentrale Luft-Wasser-Wärmepumpe mit förderfähigen Investitionskosten von 140.000 Euro. Der aktuelle Gebäudehöchstbetrag beträgt 28.000 Euro für die erste, fünfmal 15.000 Euro für die zweite bis sechste und 8.000 Euro für die siebte Wohneinheit: insgesamt 111.000 Euro.
Welche Kosten und Boni gehören in den gemeinsamen Antrag und welche in meinen Zusatzantrag?
Warum muss der Vertrag schon vor dem Antrag vorliegen, obwohl die Förderung noch nicht zugesagt ist?
Die KfW verlangt den Vertrag als Nachweis eines konkreten Vorhabens. Gleichzeitig muss er die vorgeschriebene Förderbedingung von Anfang an enthalten. So ist geregelt, was geschieht, wenn die erwartete Zusage nicht erteilt wird.
Fördersatz und Höchstbetrag berechnen
Schaubild und Erläuterung
Vom Angebot zum Zuschuss
- förderfähige Kosten
- Höchstbetrag je Wohneinheit
- 30 % Grundförderung
- + 16 % Klima
- + 10–40 % Einkommen
- Kappung 70/80 %
Die richtige Reihenfolge verhindert, dass Prozentwerte auf nicht anrechenbare Kosten oder über den Höchstbetrag hinaus angewendet werden.
Grundförderung: 30 Prozent
Für eine förderfähige Wärmepumpe beträgt die Grundförderung nach dem seit 21. Juli 2026 geltenden Stand 30 Prozent. Sie bildet den Basisantrag ab. Der Prozentsatz wird auf anerkannte förderfähige Kosten bis zum Förderhöchstbetrag angewendet. Er sagt daher allein noch nichts über den Eurobetrag aus. Angebotssumme, förderfähige Summe und berücksichtigte Bemessungsgrundlage werden in der Rechnung getrennt ausgewiesen.
- 1. Tatsächliche Angebotssumme feststellen.
- 2. Davon nur anerkannte förderfähige Kosten berücksichtigen.
- 3. Diese Summe auf den geltenden Höchstbetrag begrenzen.
- 4. Auf die verbleibende Bemessungsgrundlage 30 Prozent anwenden.
Klimageschwindigkeitsbonus: aktuell 16 Prozent
Bis 31. Januar 2027 beträgt der Klimageschwindigkeitsbonus 16 Prozent. Er setzt eine selbstgenutzte Haupt- oder alleinige Wohneinheit und den Austausch bestimmter funktionsfähiger Altanlagen voraus: Öl, Kohle, Gas-Etagen- oder Nachtspeicherheizung sowie mindestens 20 Jahre alte Gas- oder Biomasseheizung. Die Altanlage muss fachgerecht demontiert und entsorgt werden. Der Bonus sinkt ab 1. Februar 2027 halbjährlich um vier Prozentpunkte und entfällt für Anträge ab 1. August 2028.
Einkommensbonus und Familienzuschlag
Der Einkommensbonus beträgt 40 Prozent bis 30.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen, 30 Prozent bis 40.000 Euro und 10 Prozent bis 50.000 Euro. Mindestens ein kindergeldberechtigtes minderjähriges Kind in der selbstgenutzten Wohneinheit erhöht die jeweilige Bemessungsgrenze einmalig um 10.000 Euro, nicht den Bonus selbst. Für Anträge 2026 wird nach aktueller KfW-Information der Durchschnitt des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung, also 2024 und 2023, verwendet.
- Bis 30.000 Euro: 40 Prozent Einkommensbonus.
- Über 30.000 bis 40.000 Euro: 30 Prozent.
- Über 40.000 bis 50.000 Euro: 10 Prozent.
- Ein berechtigtes minderjähriges Kind erhöht die Einkommensgrenze einmalig um 10.000 Euro – nicht den Fördersatz.
- Bei einem Antrag 2026 zählen im Regelfall die Steuerjahre 2024 und 2023.
Förderhöchstbetrag nach Wohneinheiten
Für die erste Wohneinheit werden aktuell höchstens 28.000 Euro förderfähige Kosten berücksichtigt, für die zweite bis sechste Wohneinheit jeweils 15.000 Euro und ab der siebten jeweils 8.000 Euro. Der Höchstbetrag der ersten Wohneinheit sinkt ab 1. Februar 2027 und danach halbjährlich um 750 Euro. Bei Maßnahmen nur an einzelnen Wohneinheiten und bei Zusatzanträgen ist die anteilige Zuordnung sorgfältig zu prüfen.
- 1. Wohneinheit: 28.000 Euro.
- 2. bis 6. Wohneinheit: jeweils zusätzlich 15.000 Euro.
- Ab der 7. Wohneinheit: jeweils zusätzlich 8.000 Euro.
- Ab 1. Februar 2027 sinkt der Betrag für die erste Wohneinheit halbjährlich um 750 Euro.
Kappung auf 70 oder 80 Prozent
Grund- und Bonusförderung werden nicht unbegrenzt addiert. Grundsätzlich gilt für eine Wohneinheit eine Obergrenze von 70 Prozent. Für selbstnutzende Eigentümer mit zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro beziehungsweise bis 40.000 Euro bei Familienzuschlag kann die Obergrenze 80 Prozent betragen. Ein rechnerischer Satz oberhalb der Kappung wird auf die zulässige Obergrenze begrenzt.
- Zuerst nur tatsächlich erfüllte Förderbausteine addieren.
- Dann die für die Person geltende Obergrenze bestimmen.
- Rechnerische 86 Prozent werden bei erfüllter Sondergrenze auf 80 Prozent gekappt.
- Ohne die besonderen Einkommensvoraussetzungen bleibt es bei höchstens 70 Prozent.
Rechenbeispiel Einfamilienhaus
Betragen Angebot und anerkannte förderfähige Kosten 34.000 Euro, werden aktuell höchstens 28.000 Euro angesetzt. Ohne Bonus ergeben 30 Prozent 8.400 Euro. Mit berechtigtem Klimageschwindigkeitsbonus ergeben 46 Prozent 12.880 Euro. Kommt ein Einkommensbonus hinzu, wird die Summe anhand der persönlichen Stufe und der 70- beziehungsweise 80-Prozent-Obergrenze begrenzt. Die Rechnung bleibt eine unverbindliche Prognose bis zur Entscheidung der KfW.
- Angebot: 34.000 Euro.
- Höchstbetrag der ersten Wohneinheit: 28.000 Euro.
- Nur Grundförderung: 28.000 × 30 Prozent = 8.400 Euro.
- Mit berechtigtem Klimabonus: 28.000 × 46 Prozent = 12.880 Euro.
- Keiner dieser Beträge ist eine Förderzusage von der zuständige Fachbetrieb oder dem Fachberater.
Praxisfall 1: 80-Prozent-Kappung richtig anwenden
Eine selbstnutzende Eigentümerin ersetzt im Einfamilienhaus eine bonusberechtigte alte Ölheizung. Die anerkannten förderfähigen Kosten liegen über dem aktuellen Höchstbetrag, sodass 28.000 Euro als Bemessungsgrundlage verbleiben. Aus 30 Prozent Grundförderung, 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus und 40 Prozent Einkommensbonus entstehen rechnerisch 86 Prozent. Dieser Satz wird nicht ausgezahlt: Wenn die persönlichen Voraussetzungen für die besondere 80-Prozent-Obergrenze erfüllt sind, wird auf 80 Prozent gekappt.
Der voraussichtliche Zuschuss beträgt damit 28.000 Euro × 0,80 = 22.400 Euro. Ohne Berechtigung zur besonderen Obergrenze würde die allgemeine Kappung von 70 Prozent greifen; dann wären es höchstens 19.600 Euro. Das Beispiel zeigt, weshalb Förderbausteine zuerst einzeln geprüft und erst anschließend addiert und gekappt werden. Einkommen, Selbstnutzung, Altanlage, Demontage und aktueller Antragstag müssen belegt sein; 22.400 Euro sind daher ein Rechenergebnis unter Annahmen und keine Förderzusage.
So wird aus 86 Prozent ein belastbarer Rechenweg
Trage Bemessungsgrundlage, jeden nachgewiesenen Förderbaustein und die zutreffende Kappungsgrenze getrennt ein. Erst die letzte Rechenzeile ergibt den vorläufigen Eurobetrag. So bleibt sichtbar, warum 86 Prozent rechnerisch entstehen, aber höchstens 80 Prozent angesetzt werden.
Nach den derzeit angenommenen Voraussetzungen läge die Rechnung bei 22.400 Euro. Verbindlich wird der Betrag erst nach Prüfung Ihrer persönlichen Nachweise und der KfW-Entscheidung.
Praxisfall 2: Zweifamilienhaus mit Einliegerwohnung
Ein ungeteiltes Zweifamilienhaus besteht aus selbstgenutzter Hauptwohnung und abgeschlossener Einliegerwohnung. Für die erste Wohneinheit gelten aktuell 28.000 Euro, für die zweite 15.000 Euro; der Förderhöchstbetrag des Gebäudes beträgt damit 43.000 Euro. Die anerkannten förderfähigen Kosten der zentralen Luft-Wasser-Wärmepumpe betragen 41.000 Euro und liegen vollständig innerhalb dieses Höchstbetrags. Der Basisantrag berücksichtigt 30 Prozent von 41.000 Euro, also 12.300 Euro Grundförderung.
Für den persönlichen Klimageschwindigkeitsbonus der selbstgenutzten Hauptwohnung werden in diesem Beispiel die Kosten gleichmäßig auf zwei Wohneinheiten verteilt: 41.000 Euro ÷ 2 = 20.500 Euro. Bei nachgewiesener Bonusberechtigung ergeben 16 Prozent davon 3.280 Euro. Basis- und persönlicher Bonus ergeben zusammen voraussichtlich 15.580 Euro.
Ob die Einliegerwohnung tatsächlich als eigene Wohneinheit zählt und wie die Kosten im konkreten Eigentumsfall zugeordnet werden, wird vor Antragstellung anhand der Gebäude- und Eigentumsunterlagen geprüft.
Wohneinheiten zuerst klären, dann rechnen
Eine Einliegerwohnung erhöht den Höchstbetrag nicht automatisch. Vor der Berechnung werden Abgeschlossenheit, Eigentumsstruktur, tatsächliche Nutzung und die förderrechtliche Zuordnung der Kosten dokumentiert. Erst danach werden Basisförderung und persönliche Boni auf die jeweils richtige Bemessungsgrundlage angewendet.
Wenn die Einliegerwohnung als zweite Wohneinheit anerkannt wird, beträgt der Gebäudehöchstbetrag hier 43.000 Euro. Die genaue Zuordnung bestätigen wir anhand Ihrer Unterlagen vor dem Antrag.
Praxisfall 3: Sieben-Parteien-WEG mit Zusatzantrag
Eine WEG mit sieben Wohneinheiten plant eine zentrale Luft-Wasser-Wärmepumpe mit förderfähigen Investitionskosten von 140.000 Euro. Der aktuelle Gebäudehöchstbetrag beträgt 28.000 Euro für die erste, fünfmal 15.000 Euro für die zweite bis sechste und 8.000 Euro für die siebte Wohneinheit: insgesamt 111.000 Euro. Für die Zuschussberechnung werden deshalb höchstens 111.000 Euro berücksichtigt. Die Verwaltung beantragt im Basisantrag 30 Prozent hiervon, also voraussichtlich 33.300 Euro Grundförderung für die WEG.
Für dieses Beispiel werden die berücksichtigten Kosten gleichmäßig auf die sieben Wohneinheiten verteilt: 111.000 Euro ÷ 7 = rund 15.857,14 Euro je Wohneinheit. Für eine selbstgenutzte Wohnung nehmen wir einen nachgewiesenen Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent und einen Einkommensbonus von 10 Prozent an. Der persönliche Zusatzbetrag beträgt dann rechnerisch 26 Prozent von 111.000 Euro ÷ 7, also rund 4.122,86 Euro.
Zusammen mit der Grundförderung entspricht dies 56 Prozent der für diese Wohnung berücksichtigten Kosten. Die Rechnung verwendet ungerundete Zwischenwerte. Basisantrag und persönlicher Zusatzantrag bleiben getrennte Vorgänge. Eigentumsverhältnisse, Kostenzuordnung und persönliche Bonusvoraussetzungen sind für einen konkreten Antrag gesondert zu prüfen.
Basisantrag und Zusatzantrag sauber trennen
Die WEG beantragt die Grundförderung für das Gemeinschaftseigentum. Persönliche Boni selbstnutzender Eigentümer laufen über eigene Zusatzanträge und werden aus dem förderfähigen Kostenanteil abgeleitet. Referenznummer, BzA-ID, Frist und Nachweise müssen die Vorgänge eindeutig verbinden.
Für die Gemeinschaft ergibt sich in diesem Beispiel ein möglicher Basiszuschuss. Ob die KfW ihn bewilligt und ob Sie zusätzlich einen persönlichen Bonus erhalten, wird in den getrennten Anträgen anhand aller Nachweise geprüft.
Wir rechnen erst die anerkannten Kosten bis zum Höchstbetrag und wenden danach die individuell berechtigten Förderbausteine sowie die Kappungsgrenze an.
Was die Fachplanung klärt
Förderfachliche Prüfung bestätigt Bonusvoraussetzungen, Haushaltsjahreseinkommen, Wohnungszuordnung, Altanlagenalter und die zum Antragstag gültigen Konditionen.
Häufige Missverständnisse
- Der höchste Prozentsatz gilt auf den gesamten Angebotspreis.
- Ein Kind erhöht den Bonus pauschal um zehn Prozentpunkte.
- Der Klimageschwindigkeitsbonus bleibt dauerhaft bei 16 Prozent.
Fragen und Antworten
Auf welche Summe wird der Fördersatz angewendet?
Auf anerkannte förderfähige Kosten bis zum geltenden Förderhöchstbetrag.
Wie hoch ist der Klimageschwindigkeitsbonus bis 31. Januar 2027?
16 Prozent bei erfüllten Voraussetzungen.
Was bewirkt der Familienzuschlag?
Er erhöht die Einkommensgrenzen einmalig um 10.000 Euro, nicht den Bonusprozentsatz.
Was geschieht im Einfamilienhaus-Beispiel mit rechnerisch 86 Prozent?
Der Satz wird bei erfüllten Voraussetzungen auf die besondere Obergrenze von 80 Prozent gekappt; aus 28.000 Euro werden höchstens 22.400 Euro.
Wie hoch ist der aktuelle Gebäudehöchstbetrag bei zwei Wohneinheiten?
28.000 Euro plus 15.000 Euro, zusammen 43.000 Euro.
Das ist entscheidend
- 30 Prozent Grundförderung bilden die Basis.
- Der Klimageschwindigkeitsbonus setzt eine berechtigte Altanlage, Selbstnutzung und vollständige Nachweise voraus.
- Der Einkommensbonus richtet sich nach dem maßgeblichen Haushaltsjahreseinkommen; der Familienzuschlag verändert die Einkommensgrenze.
- Die Zahl der förderfähigen Wohneinheiten bestimmt den Gebäudehöchstbetrag.
- Nach der Addition aller berechtigten Bausteine greift die persönliche Kappungsgrenze.
- Angebotssumme, anerkannte Kosten, Höchstbetrag und Fördersatz werden in dieser Reihenfolge getrennt gerechnet.
- Rechnerische 86 Prozent werden bei erfüllten Voraussetzungen auf 80 Prozent und damit 22.400 Euro gekappt.
- Im Zweifamilienhaus-Beispiel ergeben 12.300 Euro Basisförderung und 3.280 Euro Klimabonus zusammen 15.580 Euro.
- Bei einer WEG bleiben gemeinschaftlicher Basisantrag und persönliche Zusatzanträge getrennte, miteinander verknüpfte Vorgänge.
Vergleich
Eine Möglichkeit
Pauschale Aussage
Die andere Möglichkeit
Objektbezogene Prüfung
Bei „Fördersatz und Höchstbetrag berechnen“ wird aus einer ersten Orientierung erst durch die benannten Nachweise eine belastbare Projektentscheidung.
Unverbindliches Beispiel mit den hier genannten Annahmen. Prüfe vor einer Entscheidung die aktuellen KfW-Bedingungen und das Merkblatt 458. Maßgeblich sind die für deinen Antrag geltenden Regeln und die KfW-Entscheidung.
Fragen zum Thema: Fördersatz und Höchstbetrag berechnen
- Die Zuschusshöhe entsteht aus förderfähigen Kosten, programmspezifischem Höchstbetrag und den tatsächlich erfüllten Förderbausteinen. Angebotssumme und Auszahlungsgrundlage sind deshalb nicht automatisch identisch.
Rechne in der dargestellten Reihenfolge. Erst wird die förderfähige Bemessungsgrundlage begrenzt, danach werden die tatsächlich erfüllten Prozentsätze angewendet und zuletzt die Förderobergrenze geprüft.
- Aus dem Angebot werden nur technisch und programmgemäß förderfähige Kosten berücksichtigt.
- Die Kosten werden auf den aktuellen Höchstbetrag je Wohneinheit begrenzt.
- Grundförderung und berechtigte persönliche Boni werden getrennt berechnet.
- Die Summe wird nach aktuellem Stand grundsätzlich auf 70 Prozent und in bestimmten Einkommensfällen auf 80 Prozent begrenzt.
- Die drei Beispiele zeigen Kappung, ein Zweifamilienhaus und eine Wohnungseigentümergemeinschaft – jeweils nur unter den genannten Annahmen.
Grenzen des Beispiels
Die Darstellung ist eine schematische Erläuterung mit dem angegebenen Prüfstand. Verbindlich sind ausschließlich die im konkreten Antrag gültigen KfW-Unterlagen und die Entscheidung der KfW.
Berechne Grundförderung, mögliche Boni und Kappungsgrenze getrennt und kennzeichne personenbezogene Voraussetzungen. Belegte Angaben bilden die Planungsgrundlage. Noch ausstehende Berechnungen, Messungen und Freigaben werden als offene Punkte gekennzeichnet.
Schritte zur Klärung
30 Prozent Grundförderung bilden die Basis. Für die Planung muss erkennbar sein, ob eine Angabe gemessen, belegt oder zunächst nur angenommen wurde.
Welche Auswirkungen die Angaben auf dein Gebäude haben, wird im Einzelfall geprüft. Eine erste Orientierung ist noch keine technische Freigabe oder Förderzusage.
Offene Fragen werden mit den vorhandenen Unterlagen und der zuständigen Fachperson abgestimmt. Maßgeblich sind die bei Antragstellung gültigen KfW-Bedingungen; Änderungen, Fehler und Irrtümer bleiben vorbehalten.
Fragen aus der Praxis
Ein möglicher Fördersatz ergibt sich aus Grundförderung, erfüllten Bonusvoraussetzungen und den geltenden Höchstgrenzen. Er wird auf die anerkannten, begrenzten förderfähigen Kosten angewendet. Ein Beispiel ist kein Förderanspruch; prüfe immer die aktuellen KfW-Regeln.
Praxishinweis
Bei „Grundförderung: 30 Prozent“ sind nachvollziehbare Beobachtungen und Messwerte die Grundlage. Das Beispiel „Praxisfall 3: Sieben-Parteien-WEG mit Zusatzantrag“ verdeutlicht, welche Nachweise für die weitere Fachplanung benötigt werden.
Unverbindliches Beispiel mit den hier genannten Annahmen. Prüfe vor einer Entscheidung die aktuellen KfW-Bedingungen und das Merkblatt 458. Maßgeblich sind die für deinen Antrag geltenden Regeln und die KfW-Entscheidung.
Grundförderung: 30 Prozent
- Die Grundförderung wird nur auf anerkannte förderfähige Kosten angewendet.
- Zusätzlich begrenzt der Höchstbetrag je Wohneinheit die Bemessungsgrundlage.
- Persönliche Boni werden erst danach und nur bei belegten Voraussetzungen ergänzt.
Unverbindliches Beispiel mit den hier genannten Annahmen. Prüfe vor einer Entscheidung die aktuellen KfW-Bedingungen und das Merkblatt 458. Maßgeblich sind die für deinen Antrag geltenden Regeln und die KfW-Entscheidung.
Einkommensbonus und Familienzuschlag
Vorbereitung und Fachplanung
Der Fachberater berechnet keinen Steuerwert. Verwendet werden die von der KfW verlangten Nachweise des Antragstellers und weiterer relevanter Haushaltsmitglieder.
Unverbindliches Beispiel mit den hier genannten Annahmen. Prüfe vor einer Entscheidung die aktuellen KfW-Bedingungen und das Merkblatt 458. Maßgeblich sind die für deinen Antrag geltenden Regeln und die KfW-Entscheidung.
Kappung auf 70 oder 80 Prozent
Addieren und anschließend begrenzen
- Die erfüllten Förderbestandteile werden zunächst rechnerisch addiert.
- Grundsätzlich werden sie auf höchstens 70 Prozent begrenzt.
- Die 80-Prozent-Grenze gilt nur in den dafür vorgesehenen einkommensabhängigen Fällen und nicht für jeden Antrag.
Unverbindliches Beispiel mit den hier genannten Annahmen. Prüfe vor einer Entscheidung die aktuellen KfW-Bedingungen und das Merkblatt 458. Maßgeblich sind die für deinen Antrag geltenden Regeln und die KfW-Entscheidung.
Rechenbeispiel Einfamilienhaus
Vom Angebot zum möglichen Zuschuss
- 34.000 Euro Angebot werden im Beispiel auf 28.000 Euro Bemessungsgrundlage begrenzt.
- 30 Prozent Grundförderung ergeben 8.400 Euro.
- Mit angenommenem 16-Prozent-Klimabonus ergeben 46 Prozent von 28.000 Euro insgesamt 12.880 Euro.
Vorbereitung und Fachplanung
Das Beispiel setzt erfüllte Voraussetzungen und vollständig anerkannte Kosten voraus. Es ist keine Förderzusage.
Unverbindliches Beispiel mit den hier genannten Annahmen. Prüfe vor einer Entscheidung die aktuellen KfW-Bedingungen und das Merkblatt 458. Maßgeblich sind die für deinen Antrag geltenden Regeln und die KfW-Entscheidung.
Praxisfall 1: 80-Prozent-Kappung richtig anwenden
Warum 86 Prozent nicht ausgezahlt werden
- Im Beispiel ergeben Grundförderung, Klimabonus und Einkommensbonus zusammen rechnerisch 86 Prozent.
- Die besondere Obergrenze begrenzt das Ergebnis auf 80 Prozent.
- 28.000 Euro × 80 Prozent ergeben höchstens 22.400 Euro.
Vorbereitung und Fachplanung
Ob die 80-Prozent-Grenze angewendet werden darf, hängt von den persönlichen Voraussetzungen und aktuellen KfW-Regeln ab.
Unverbindliches Beispiel mit den hier genannten Annahmen. Prüfe vor einer Entscheidung die aktuellen KfW-Bedingungen und das Merkblatt 458. Maßgeblich sind die für deinen Antrag geltenden Regeln und die KfW-Entscheidung.
Praxisfall 2: Zweifamilienhaus mit Einliegerwohnung
Gebäudeanteil und persönlichen Bonus trennen
- Für zwei anerkannte Wohneinheiten beträgt der aktuelle Höchstbetrag zusammen 43.000 Euro.
- Die Grundförderung kann auf die anerkannten Kosten des gesamten förderfähigen Vorhabens angewendet werden.
- Ein persönlicher Bonus wird nur dem dafür berechtigten selbstgenutzten Anteil zugeordnet.
Vorbereitung und Fachplanung
Abgeschlossenheit, Nutzung und Kostenanteile müssen nachvollziehbar dokumentiert sein; eine bloße Bezeichnung als Einliegerwohnung genügt nicht.
Unverbindliches Beispiel mit den hier genannten Annahmen. Prüfe vor einer Entscheidung die aktuellen KfW-Bedingungen und das Merkblatt 458. Maßgeblich sind die für deinen Antrag geltenden Regeln und die KfW-Entscheidung.
Praxisfall 3: Sieben-Parteien-WEG mit Zusatzantrag
Gemeinschaft und Person getrennt rechnen
- Der gemeinsame Basisantrag erfasst die Maßnahme am Gemeinschaftseigentum und die Grundförderung.
- Persönliche Boni werden gegebenenfalls in einem zugeordneten Zusatzantrag beantragt.
- Der persönliche Anteil wird nach den aktuellen KfW-Verteilungsregeln aus dem Basisvorhaben abgeleitet.
Vorbereitung und Fachplanung
WEG-Verwaltung, Eigentümer und Fachperson stimmen Antrag, Kostenverteilung und Nachweise vor Einreichung miteinander ab.
Unverbindliches Beispiel mit den hier genannten Annahmen. Prüfe vor einer Entscheidung die aktuellen KfW-Bedingungen und das Merkblatt 458. Maßgeblich sind die für deinen Antrag geltenden Regeln und die KfW-Entscheidung.
Beispiele und Antworten: Fördersatz und Höchstbetrag berechnen
Worauf es ankommt
Berechne Grundförderung, mögliche Boni und Kappungsgrenze getrennt und kennzeichne personenbezogene Voraussetzungen.
Was anschließend geprüft wird
Maßgeblich sind die bei Antragstellung gültigen KfW-Bedingungen; Änderungen, Fehler und Irrtümer bleiben vorbehalten.
Unverbindliches Beispiel mit den hier genannten Annahmen. Prüfe vor einer Entscheidung die aktuellen KfW-Bedingungen und das Merkblatt 458. Maßgeblich sind die für deinen Antrag geltenden Regeln und die KfW-Entscheidung.
Häufige Fragen und Missverständnisse
Wird der Fördersatz auf den gesamten Angebotspreis angewendet?
Nicht zwangsläufig. Ausgangspunkt sind nur die anerkennungsfähigen Kosten innerhalb des geltenden Förderhöchstbetrags. Nicht zuordenbare Positionen und Kosten oberhalb dieser Grenze erhöhen den Zuschuss nicht.
Häufiges Missverständnis: „Die Grundförderung wird stets auf den vollständigen Angebotspreis angewendet.“?
Die 30-prozentige Grundförderung wird auf die anerkannten förderfähigen Kosten angewendet, höchstens jedoch auf den für das Gebäude geltenden Förderhöchstbetrag.
Bekomme ich den Klimageschwindigkeitsbonus bei jedem Austausch einer alten Heizung?
Nein. Der Bonus hängt von der alten Heizung, ihrer Betriebsfähigkeit beziehungsweise ihrem Alter, der fachgerechten Demontage und weiteren aktuellen Bedingungen ab. Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften ist außerdem der richtige Antragsweg entscheidend.
Häufiges Missverständnis: „Jede alte Heizung löst bei ihrem Austausch automatisch den Klimageschwindigkeitsbonus aus.“?
Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt bis zum 31. Januar 2027 noch 16 Prozent. Er setzt Selbstnutzung, eine nach Art und gegebenenfalls Alter berechtigte funktionsfähige Altanlage sowie deren fachgerechte Demontage und Entsorgung voraus; der Antragstag entscheidet über den Satz.
Welches Einkommen schaut sich die KfW für den Einkommensbonus an?
Maßgeblich ist nicht einfach das aktuelle Monatsnetto. Geprüft wird das nach den Programmbedingungen bestimmte zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen; ein Familienzuschlag kann die maßgebliche Einkommensgrenze verändern.
Häufiges Missverständnis: „Für den Einkommensbonus zählt das aktuelle monatliche Nettogehalt.“?
Maßgeblich ist der Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antrag. Daraus folgen die aktuellen Stufen 40, 30 oder 10 Prozent; ein berechtigtes Kind erhöht die Einkommensgrenze einmalig um 10.000 Euro.
Warum verändert die Anzahl der Wohnungen den maximal förderfähigen Betrag?
Die KfW staffelt den Förderhöchstbetrag nach Wohneinheiten. Deshalb muss vor der Rechnung feststehen, wie viele Einheiten zum Gebäude und zur Maßnahme gehören; eine falsche Anzahl verändert die gesamte Bemessungsgrundlage.
Häufiges Missverständnis: „Jede Etage und jedes bewohnte Zimmer zählt automatisch als eigene Wohneinheit.“?
Aktuell zählen höchstens 28.000 Euro für die erste, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit; nur programmgemäß anerkannte Wohneinheiten werden berücksichtigt.
Kann ich nach der KfW-Berechnung einfach noch einen kommunalen Zuschuss dazurechnen?
Nein, nicht ohne eine zweite Prüfung. Zuerst wird der KfW-Fördersatz persönlich begrenzt. Für die Kombination mit weiteren öffentlichen Mitteln gelten eigene Regeln und eine andere Grenze; dieselben Kosten dürfen außerdem nicht parallel bei KfW und BAFA beantragt werden.
Häufiges Missverständnis: „Die 70- beziehungsweise 80-Prozent-Grenze erlaubt automatisch jede weitere Förderung bis zu diesem Wert.“?
Die KfW-Förderbausteine werden auf grundsätzlich 70 beziehungsweise im vorgesehenen Niedrigeinkommensfall 80 Prozent begrenzt. Davon getrennt gelten für weitere öffentliche Fördermittel eigene Kumulierungsregeln; nach aktuellem Merkblatt liegt deren Grenze bei 60 Prozent der tatsächlich geförderten Investitionskosten.
Weitere Fragen zum Thema
Auf welche Kosten wird die Grundförderung tatsächlich angewendet?
Die 30-prozentige Grundförderung wird auf die anerkannten förderfähigen Kosten angewendet, höchstens jedoch auf den für das Gebäude geltenden Förderhöchstbetrag. 30 Prozent des Angebotspreises sind nicht automatisch 30 Prozent Zuschuss. Maßgeblich sind anerkannte Kosten, Höchstbetrag und KfW-Prüfung.
Wann kann der Klimageschwindigkeitsbonus berücksichtigt werden?
Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt bis zum 31. Januar 2027 noch 16 Prozent. Er setzt Selbstnutzung, eine nach Art und gegebenenfalls Alter berechtigte funktionsfähige Altanlage sowie deren fachgerechte Demontage und Entsorgung voraus; der Antragstag entscheidet über den Satz. Der Satz sinkt ab Februar 2027 nach dem veröffentlichten Stufenplan. Der Antragstag entscheidet.
Welcher Einkommenswert zählt und welche Nachweise sind erforderlich?
Maßgeblich ist der Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antrag. Daraus folgen die aktuellen Stufen 40, 30 oder 10 Prozent; ein berechtigtes Kind erhöht die Einkommensgrenze einmalig um 10.000 Euro. Die einordnende Person berechnet keinen Steuerwert. Verwendet werden die von der KfW verlangten Nachweise des Antragstellers und weiterer relevanter Haushaltsmitglieder.
Wie verändert die Anzahl der Wohneinheiten die anrechenbaren Kosten?
Bei Maßnahmen nur an einzelnen Wohneinheiten und bei Zusatzanträgen ist die anteilige Zuordnung sorgfältig zu prüfen.
Aktuell zählen höchstens 28.000 Euro für die erste, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit; nur programmgemäß anerkannte Wohneinheiten werden berücksichtigt. Eine Etage oder ein bewohnter Raum ist nicht automatisch eine eigene Wohneinheit. Die Einordnung wird vor der Berechnung belegt.
Wie werden KfW-Förderbausteine begrenzt und weitere Fördermittel getrennt geprüft?
Die KfW-Förderbausteine werden auf grundsätzlich 70 beziehungsweise im vorgesehenen Niedrigeinkommensfall 80 Prozent begrenzt. Davon getrennt gelten für weitere öffentliche Fördermittel eigene Kumulierungsregeln; nach aktuellem Merkblatt liegt deren Grenze bei 60 Prozent der tatsächlich geförderten Investitionskosten. Die Kappung ersetzt weder Kostenhöchstbetrag noch Anerkennungsprüfung. Alle drei Begrenzungen werden nacheinander berücksichtigt.
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